Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der Bedingungen
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich in Bezug genommen werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweise auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt mündliche Zusatz- oder Nebenabreden zu treffen. Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Toleranzen, techn. Daten) sowie Darstellungen derselben sind nur annähernd maßgeblich. Handelsübliche Abweichungen in Farbe, Form, Funktion, Maß, spez. Gewicht oder Ausstattung bleiben vorbehalten, soweit sie aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen, technische Verbesserungen darstellen, oder die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
3. Preise
Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Unsere Preise gelten für den in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferumfang, Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise gelten ab Werk ohne Aufstellung oder Montage, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sowie zzgl. Verpackung und Versand.
4. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu bezahlen. Ein Skonto wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Bezahlung ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten vorhanden ist. Wir behalten uns jedoch vor gegen Vorauskasse oder per Nachnahme zu liefern. Bei Verzug werden Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Wir bleiben berechtigt einen höheren, der Auftraggeber bleibt berechtigt einen niedrigeren Verzugsschaden nachzuweisen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen, oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt die gesamte Restschuld fällig zu stellen oder anstehende Lieferungen aus diesem oder anderen Geschäften nur gegen Vorauskasse auszuführen. Für bereits bestellte, aber noch nicht bezahlte Ware hat der Auftraggeber auf jederzeitiges Anfordern ausreichende Sicherheiten zu bestellen. Kommt der Auftraggeber der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht nach, ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5. Liefertermine
Liefertermine oder -fristen, bedürfen stets der Schriftform. Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und Ereignissen, die die Arbeit des Auftragnehmers wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerung, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Maßnahmen, usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Auftragnehmers oder dessen Unterlieferanten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang sind ausgeschlossen. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Bei Abrufaufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, das Material für den Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Etwaige Änderungswünsche des Auftraggebers können demnach nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser Absatz gilt entsprechend, sofern der Auftragnehmer die Ware von Dritten bezieht. In Fällen der Übernahme von Kostenanteilen für Werkzeuge und andere Produktionshilfsmittel, erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum oder Miteigentum an diesen Gegenständen, unbeschadet etwaiger Musterschutzansprüche des Auftraggebers. Bei Lieferung in Länder der Europäischen Union ist der Auftraggeber verpflichtet uns spätestens bei Bestellung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen.
6. Gefahrübergang, Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen ist Maintal, auch wenn wir zusätzliche Leistungen erbringen. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Auftragnehmers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Auftragnehmers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Wird die Versandbereitschaft der Ware, die Versendung oder die Abnahme aus Gründen verzögert, die beim Auftraggeber liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Besondere Wünsche bezüglich der Versendung und/ oder Verpackung sind dem Auftragnehmer bei Auftragserteilung anzuzeigen.
7. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er verliert seine Gewährleistungsrechte, wenn er Sachmängel oder Beanstandungen wegen sonstiger nicht vertragsgemäßer Lieferung, nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, indem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen können, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Gewährleistung wird nach unserer Wahl zunächst durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, nach Aufforderung durch den Auftraggeber geleistet. Bei Fehlschlagen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Wandlung und Minderung. Bei der Entwicklung von neuartigen Geräten gewährleistet der Auftragnehmer lediglich, dass das bzw. die von ihm hergestellten bzw. entwickelten Geräte frei von Fabrikationsmängeln sind. Für die technische Gebrauchstauglichkeit dieser Geräte wird keine Gewähr übernommen, die Gewähr wird lediglich für das Vorhandensein bzw. die Erfüllung der Kriterien im Pflichtenheft übernommen. Soweit bestimmte Kriterien des Pflichtenheftes technisch bzw. tatsächlich nicht realisierbar sind oder deren Realisierung einen wirtschaftlich unangemessenen hohen Aufwand erfordern würde, wird der Auftragnehmer, nach bekannt werden des Umstandes, dies unverzüglich dem Auftraggeber mitteilen, mit der Folge, dass eine Haftung des Auftragnehmers nach dem Inhalt vorigen Absatzes nicht gegeben ist. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet vor der Annahme des Auftrages den Inhalt des ihm von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Pflichtenheftes auf dessen technische bzw. tatsächliche Realisierbarkeit hin zu überprüfen. Am Liefer- oder Leistungsgegenstand vom Auftraggeber oder von Dritten vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, die ohne schriftliche Genehmigung unsererseits erfolgt sind, schließen unsere Gewährleistungspflicht aus. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur unmittelbar dem Auftraggeber zu und sind nicht übertragbar.
8. Rücknahme von Ware aus Kulanz
Im Falle der Rücknahme von Ware aus Kulanz berechnet der Auftragnehmer für die Kosten der Rücknahme oder die Verwertung mindestens 10 % des Netto-Rechnungswertes. Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
9. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis der Auftraggeber die gesamten, auch künftig erst entstehenden Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer getilgt hat. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Auftragnehmer erklärt dies ausdrücklich. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen an Dritte sind unzulässig. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware, auch zusammen mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung. Sofern der Auftraggeber Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, wird er dem Auftragnehmer Miteigentum an der entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermischung einräumen. Es gelten dabei die gleichen Bedingungen wir für die Vorbehaltsware. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft gegen seine Abnehmer zustehende Kaufpreisforderung oder sonstige Vergütungsansprüche zuzüglich eines pauschalen Aufschlags von 15 % für Zinsen und Kosten an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Auftraggeber ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen auf den Auftragnehmer übergehen. Der Auftraggeber darf mit seinem Vertragspartner ein Abtretungsverbot nicht vereinbaren und seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt liefern; auf Verlangen hat er uns seinen Vertragspartner zu benennen und die zur Verfolgung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. auszuhändigen. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer unwiderruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen auf dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Die Abtretung der Forderungen aufgrund eines Factoring-Geschäftes ist unzulässig und wird hiermit ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer hatte der betreffenden Abtretung vorher schriftlich zugestimmt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Auftraggeber den Gesamtbetrag der Forderungen des Auftragnehmer (einschließlich wechsel- oder scheckrechtliche Eventualforderungen) nachhaltig um mehr als 20 %, wird der Auftragnehmer, auf Verlangen des Auftraggebers, Sicherheiten seiner Wahl freigeben.
10. Rechte
An den dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen behalten wir uns alle Urheberrechte vor, an den nicht ausdrücklich mitverkauften Unterlagen zusätzlich alle Eigentumsrechte. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Ihr Inhalt ist vertraulich zu behandeln.
11. Geheimhaltung
Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
12. Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung ( unter Einschluss der Produzentenhaftung gegenüber dem Auftraggeber) sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Mitarbeiter ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn die Haftung beruht auf einer schriftlichen Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Der Auftraggeber kann Schadensersatzansprüche allenfalls bis zu einem Betrag von 10 % des vereinbarten Auftragswertes, geltend machen. Die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sach- oder Personenschäden ist auf die Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung beschränkt. Der Auftragnehmer ist bereit dem Auftraggeber auf Verlangen Einblick in die jeweilige Police zu gewähren.
13. Rückgabe und Entsorgung gem. ElektroG
Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von den Verpflichtungen nach §10 Abs. 2 ElektroG und damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Auftraggeber hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich dazu zu verpflichten, diese nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der Auftraggeber, Dritte, an die er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu verpflichten, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Für Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen, auch wenn aus dem Ausland bestellt oder in das Ausland geliefert wird. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle sich aus diesem Vertrag ergebende Streitigkeiten Hanau als Gerichtsstand vereinbart. Enthalten einzelne Bedingungen nach Auffassung des Auftraggebers Unklarheiten, so hat er uns hierauf unverzüglich hinzuweisen. Sollte eine Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.